Der Orden

Der zweite Orden der Tempelritter ist ein in Anlehnung an den ersten Tempelritterorden „Arme Ritterschaft Christi und des salomonischen Tempels zu Jerusalem“ (lateinisch: Pauperes commilitones Christi templique Salomonici Hierosolymitanis) sowie auf einem Fundament aus ritterlichen Tugenden neu gegründeter und modernisierter Ritterorden, der sich zur Aufgabe gemacht hat christliche und ritterliche Werte zu leben und durch uneigennützige Taten die Welt in seiner Gesamtheit (Menschen, Tier und Natur) für kommende Generationen zu erhalten und zu schützen.

Hierbei spielt nicht nur Spiritualität und Glaube, sondern auch individuelle als auch kollektive Intelligenz und die Weitergabe von Wissen an Nachfolgegenerationen sowie die Nutzung neuer Technologien eine gewichtige Rolle.

Zusätzlich ist die körperliche, geistige und seelische Fitness, regelmäßige Fort- und Weiterbildungen, ehrenamtliches Engagement sowie der Austausch mit anderen Kulturen entscheident.


Kurzbeschreibung

Der Zweite Orden der Tempelritter ist eine moderne Bruderschaft in der Tradition der historischen Templer.
Wir verbinden ritterliche Tugenden mit zeitgemäßem Engagement für Mensch, Tier und Natur.
Spiritualität, Glaube, Weitergabe von Wissen und der bewusste Einsatz neuer Technologien stehen dabei im Einklang mit persönlicher Weiterentwicklung, interkulturellem Austausch und dem Schutz der Schöpfung.

Unsere Mitglieder stehen füreinander ein, gewähren Schutz und leisten Hilfe – vereint durch ein starkes Band der Brüderlichkeit.


Unser Gelöbnis

Mit Schild und Schwert immer treu der Bruderschaft,
aufrecht das Banner tragend und dem Unheil mutig entgegen blickend, standfest im Glauben und nach Weisheit strebend, widerstehen wir aller Versuchung und trotzen jeder Gefahr.

Dies geloben wir bei dem, was wir waren, bei dem, was wir sind und bei dem, was wir jemals sein werden – denn wir sind Tempelritter.

Zweck der Gesellschaft gem. Satzungsentwurf – V: 1.6

(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

(2) Der Zweck der Gesellschaft ist:

  • die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie des Umweltschutzes gem. § 52 Abs. Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AO

(3) Der Zweck der Gesellschaft wird insbesondere verwirklicht durch:

1. Teilnahme an Projekten anderer steuerbegünstigter Körperschaften im Bereich des Natur-, Landschafts- und Umweltschutzes, soweit diese unmittelbar dem Erhalt, der Wiederherstellung oder der nachhaltigen Nutzung von Natur und Landschaft dienen.

2. Erhaltung und Förderung der biologischen Vielfalt sowie des ökologischen Gleichgewichts durch:

   a) Anlegen, Pflege und Wiederherstellung artenreicher Blumenwiesen, 

   b) Pflanzung und Pflege heimischer und geschützter Obst-, Gemüse- und Pflanzenarten.

3. Durchführung von Maßnahmen zum Schutz gefährdeter und geschützter Tier- und Pflanzenarten, insbesondere durch:

   a) Anlegen und Pflege von Teichen und Wasserstellen, 

   b) Errichtung und Instandhaltung von Futterhäusern, Nistkästen, Insektenhotels, Igelunterkünften und Fledermausquartieren.

4. Bereitstellung von gebietstypischem Saatgut und Setzlingen, unentgeltlich oder gegen Entgelt, soweit die Abgabe der Förderung der Artenvielfalt und der Verwirklichung des Satzungszweckes dient.

5. Anlegen und Pflege von Projektwäldern sowie Aufforstung klimaresistenter Baumbestände, soweit sie ausschließlich und unmittelbar dem Erhalt und der Regeneration natürlicher Lebensräume dienen.

6. Organisation und Durchführung von fachlich-basierten Veranstaltungen, Tagungen, Seminaren, Arbeitsgruppen (einschließlich internationaler Kooperationen), die ausschließlich dem Austausch, der Erarbeitung und der Umsetzung von Strategien, Methoden und Fachwissen im Bereich des Natur-, Landschafts- und Umweltschutzes dienen.

7. Gemeinschaftliche Pflege öffentlicher, ökologisch wertvoller Grün- und Freiflächen zur nachhaltigen Verbesserung von Lebensräumen.

(4) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Gesellschafter erhalten in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.

(5) Die Gesellschaft kann zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke Zweckbetriebe im Sinne der §§ 65–68 Abgabenordnung unterhalten.

Sie ist ferner berechtigt, zur Mittelbeschaffung wirtschaftliche Geschäftsbetriebe zu betreiben.

Soweit diese nicht als Zweckbetriebe einzustufen sind, unterliegen sie der Körperschaft- und Gewerbesteuer.

Zur Erfüllung ihres Satzungszwecks kann die Gesellschaft – soweit rechtlich zulässig – auch steuerbegünstigte Tochtergesellschaften gründen oder sich an anderen steuerbegünstigten Körperschaften beteiligen.

(6) Die Gesellschaft ist im Rahmen ihres Satzungszwecks zur Vornahme aller Geschäfte und Maßnahmen berechtigt, die geeignet sind, den Unternehmensgegenstand und den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern, soweit diese mit den Vorschriften der Abgabenordnung über steuerbegünstigte Zwecke im Einklang stehen.